Die steuerliche Geltendmachung eines sog. Investitionsabzugsbetrages (-IAB-) nach § 7g EStG gehört zu den wesentlichen Vorteilen des Erwerbers von Photovoltaik (PV)-Anlagen bzw. PV-Teilanlagen.
Wann ein Investor aber tatsächlich nachhaltig die Segnungen des IAB und die damit einhergehenden Steuervorteile in Anspruch nehmen und behalten darf, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt und unterliegt aktuell einer sehr kritischen Rechtsprechung einiger Finanzgerichte. Klar dürfte mittlerweile sein, dass der Bestand des IAB entscheidend von der vertraglichen Ausgestaltung der die Investition begleitenden Verträge abhängt.
Da häufig mehrere Investoren Anlagenteile eines Gesamtprojekts erwerben, hat das FG Köln mit Beschluss vom 22.06.2020 Az.: 14 K 2039/19 entschieden, dass es zumindest nicht fernliegend sei, dass die Investoren gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
Immer dann, wenn die Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften nicht ausgeschlossen werden kann, muss diese Frage der einheitlichen und gesonderten Feststellung aber in einem Feststellungsverfahren nach §§ 179 Abs.2 S.2, 180 Abs.1 S.1 Nr.2 a AO vom Finanzamt beschieden werden. Wenn Personengesellschaften oder Gemeinschaften einkommensteuerpflichtig sind, wird eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abgegeben. Sie stellt eine separate Erklärungsform dar, die auf einem eigenen Formular unter einer eigenen Steuernummer angefertigt wird.
Nur wenn dieses Feststellungsverfahren zu dem Ergebnis führt, dass der einzelne Investor als Einzelunternehmen einzustufen ist, kann der IAB erfolgreich beansprucht werden.
Und genau diese Einordnung wird ganz entscheidend von der Gestaltung der Verträge geprägt, die in einem Photovoltaik-Projekt geschlossen werden.
Falls oben beschriebenes Verfahren aber zur Feststellung gelangt, dass die Investoren einen gemeinsamen Zweck verfolgend -unfreiwillig- als Gesellschafter (etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB) einzustufen sind, so tritt an die Stelle des einzelnen Investors gemäß § 7g Abs.7 EStG die jeweilige Gesellschaft mit der Folge, dass der IAB von den einzelnen Investoren nur anteilig oder gar nicht (falls die Einspeisevergütung der Gesamtanlage die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S.2 Nr. 1 lit. b EStG übersteigt) beansprucht werden kann.
Es ist also entscheidend, dass Investoren ein besonderes Augenmerk auf die vertragliche Ausgestaltung ihres Investitionsprojekts legen und sorgfältig prüfen (lassen), ob die persönlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen für die individuelle Inanspruchnahme des IAB vorliegen, damit keine steuerlichen Probleme entstehen, die u.U. Jahre später zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt und unangenehmen Steuerrückzahlungen führen.